Letzten Freitag durften wir Bernhard Messner (Partner bei Treuhand Union Innsbruck) und Stefan Prokopp (Partner bei KPS) in unserem Webinar zum Thema „Kurzarbeit in Österreich” begrüßen. Hier kann das Gespräch nachgehört werden.
Wer vorerst keine Zeit hat sich das ganze Webinar anzuhören, kann die wichtigsten Punkte hier zusammengefasst nachlesen.

Die österreichische Regierung hat sehr schnell reagiert und Nothilfe-Pakete für Unternehmen geschnürt. Jeder Tag ist eine neue Herausforderung, aber zum Glück gibt es mehr als eine Option wie man als Unternehmer seinen Betrieb durch diese schwierige Zeit navigieren kann.

Zuallererst wird empfohlen: Ruhe bewahren und gut durchdachte und fundierte Entscheidungen treffen.

Was sind die Möglichkeiten der Reduktion der Mitarbeiterkosten?

Die folgenden Optionen sind einvernehmlich mit dem Dienstnehmer zu treffen. Gehälter müssen trotz Schließung ausbezahlt werden.

1) Home Office

Wenn betrieblich möglich und gewünscht.

2) Urlaubs- und Zeitausgleich
Konsumation der Überstunden und des Urlaubes.

3) Stundenreduktion
Kurzzeitige Reduktion der Arbeitsstunden, nach Abflauen der Krise  werden die Stunden wieder angepasst.

4) Sonderbetreuungszeit für Kinder
Gilt für Kinder bis 14 Jahre. Hier übernimmt der Staat 1/3 der Bruttokosten - deutlich weniger als bei Kurzarbeit. Hier mehr Infos.

5) Einvernehmliche Lösungen mit Wiedereinstellungszusage
Der Vertrag sollte mit der Bedingung aufgesetzt werden, dass die Krise abgeflaut ist mit Bezugnahme auf das COVID19 Maßnahmengesetz (wie Ausgangssperren, Ansteckungsgefahren etc.). Zu beachten gilt: Sonderzahlungen, Überstunden und Urlaube werden ausgezahlt. Andernfalls würde es sich negativ auf das Arbeitslosengeld des Dienstnehmers auswirken. Abfertigungen müssen hingegen nicht ausbezahlt werden.

6) Altersteilzeit
Die Möglichkeit, über eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten.

7) Bildungskarenz
Berufliche Auszeit für Weiterbildung. Mehr Infos hier.

8 ) Kurzarbeit
Die Kurzarbeitsbeihilfe und die Berechnung der Pauschalsätze erfolgt nach einem gänzlich neuen Konzept. Den Arbeitnehmern wird eine Nettoersatzrate zwischen 80% und 90% zugesichert, Lehrlingen 100%. Den Betrieben werden in der Regel die daraus entstehenden Mehrkosten für die Ausfallsstunden sowie die erhöhten DN- und DG-SV-Beiträge und die anteiligen Sonderzahlungen abgegolten. Die Richtlinie tritt rückwirkend ab 1.3.2020 in Kraft und gilt für Kurzarbeitsfälle, die spätestens am 30.9.2020 enden.

9) Dienstgeberkündigung
Diese Lösung sollte nur im äußersten Notfall genutzt werden. Nicht vergessen, dass man nach dem Ende der Krise wieder Mitarbeiter braucht.

Für wen ist welche Option nun passend?
Das ist natürlich völlig individuell - zum Glück gibt es eine Kombination aus verschiedenen Möglichkeiten.
Der große Vorteil an der Kurzarbeit ist natürlich, dass vorerst für die nächsten 6 Monate vorgesorgt ist und somit das Unternehmen gerettet werden kann.

Fakten zur Kurzarbeitregelung: Wann, wer, wie lange?

Gültig ist sie seit 1. März 2020, aber realistisch ist sie seit 16. März 2020 gültig - außer man kann es gut begründen. Gilt für alle Unternehmer und Vereine für 3 Monate (oder kürzer), danach gibt es die Möglichkeit nochmals um 3 Monate zu verlängern.

Der Arbeitnehmer bekommt von seinem bisherigen Bruttogehalt gestaffelt (ohne Überstunden, ohne Pauschale):

a) Bei bis zu 1.700€ Brutto 90% des Nettogehalts.
b) Bei bis zu 2.685€ Brutto 85% des Nettogehalts.
c) Bei bis zu 5.37€ Brutto 80% des Nettogehalts.
d) Für Einkommensanteile über € 5.370,- gibt es keine Beihilfe.

Hier geht es zum AMS Rechner für COVID-19 Kurzarbeit.

Tipp: Lege dir ein Budget an und schau dir die Option der Überbrückungsfinanzierung an.

Weitere Beispiele für das Berechnen der Kurzarbeit-Kosten findest du hier.

Wie gehe ich Schritt für Schritt vor?

Es wird empfohlen mit dem Steuerberater Rücksprache zu halten. Hier geht’s zur detaillierten Handlungsanleitung.

Weitere Infos:

  • Wenn sich ein Mitarbeiter weigert, das Formular zu unterschreiben und die Kurzarbeit anzutreten, kann er gekündigt werden.
  • Es ist sinnvoll, das Formular in verschiedenen Bereichen einzureichen (Küche, Service, HR etc.)
  • Befristete und zukünftige Mitarbeiter können auch in die Kurzarbeit mitgenommen werden.
  • Auch ausländische Mitarbeiter können von der Kurzarbeit profitieren, sofern sie innerhalb der letzten 2 Jahre min. 52 Wochen vollversichert waren. Ansonsten kann auch im Pandemiegesetzt nachgelesen werden, sofern die Grenzen zum Heimatland geschlossen sind und der Mitarbeiter nicht mehr ausreisen kann.
  • Der 13. und 14. Gehalt bleiben wie gehabt.

Welche Dinge gibt es bei der Kurzarbeit zu beachten?

Alle Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit profitieren, sind kündigungsgeschützt. Das gilt bis 1 Monat nach der Kurzarbeit.
Urlaub kann ganz normal konsumiert werden.
Es kann auch in den Krankenstand gegangen werden.
Die Auflage kann sich natürlich ändern - stets mit AMS neue Beschlüsse besprechen.

Steuerrechtliche Möglichkeiten und Tipps zur Liquiditätssicherung:

  • Generell gilt: schaut euch eure Verträge und Versicherungen genau an - eventuell bekommt ihr bestimmte Raten während dieser Krise vergünstigt.
  • Die bestehenden Betriebskosten reduzieren.
  • Wenn das Mietobjekt unbrauchbar ist, muss keine Miete bezahlt werden.
  • Überprüft eure Unterbrechungs- und Ausfallsversicherungen.
  • Wer eine Überbrückungsfinanzierung beanspruchen will, setzt sich am Besten mit seinem Bankberater in Kontakt. Die Institute sind auf diese Fälle bestens vorbereitet.

Wichtige Links:

Hier geht’s zur SVS.

Hier geht’s zum BMF.

Falls du Fragen, Tipps oder Anregungen hast:
Wir sind von Montag bis Freitag von 10:00 bis 15:00 Uhr unter +43 681 10353237 erreichbar. Du kannst uns auch gerne schreiben via start@gronda.eu. Wir sind für dich da.

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