COVID-19 Kurzarbeit Österreich – Neuerungen und Vorgehen
Stand: 20.03.2020, 10:00 Uhr - diese Seite kann sich aktualisieren, im Zweifel gilt der Stand der WKO.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Kontext mit COVID-19 gibt es viele Neuerungen. Auch die Regelungen für die Kurzarbeit wurden hierbei angepasst. Welche Neuerungen es gibt, wie ihr bei der Beantragung vorgeht und welche hilfreichen Links es zu der Thematik gibt, zeigen wir euch hier:
#1 Erhöhung der Pauschalsätze
Lagen die Pauschalsätze zuvor bei 60 Prozent des Nettoentgeltes, so gilt für die Kurzarbeit nun ein Pauschalsatz zwischen 80 und 90 Prozent. Die Höhe des Pauschalsatzes ist dabei von der Höhe des Bruttoentgeltes vor der Kurzarbeit abhängig.
- Lag dieses bei bis zu 1.700 €, so liegt der Pauschalsatz bei 90 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes.
- Bei einem Bruttoentgelt von bis zu 2.685 € liegt der Satz bei 85 Prozent es bisherigen Nettoentgeltes.
- Betrug das Bruttoentgelt bis zu 5.370 € so liegt der Pauschalsatz bei 80 Prozent es bisherigen Nettoentgeltes.
- Lehrlinge erhalten 100 Prozent ihres bisherigen Lehrlingsgehalts.
Die neuen Pauschalsätze inkludieren die anteiligen Sonderzahlungen des 13. & 14 Monatsgehalts, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.
#2 Auch angestellte Geschäftsführer können jetzt gefördert werden
Gemäß der neuen Regelung können auch Mitglieder des geschäftsführenden Organs gefördert werden, sofern sie ASVG-versichert sind.
#3 Vorgehen bei der Beantragung nach der WKO
Die Guideline der WKO zum Beantragen der COVID-19 Kurzarbeit sieht folgende 6 Schritte vor:
- Information einholen bei AMS, WKO oder Gewerkschaften
- Vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat ist die
→ „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ zu unterzeichnen. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist vom Arbeitgeber und allen betroffenen ArbeitnehmerInnen die „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ zu unterzeichnen. - Der Arbeitgeber übermittelt das unterzeichnete Formular gleichzeitig sowohl
→ an die Wirtschaftskammer (bzw ein anderer kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband),
→ als auch an die zuständige(n) Gewerkschaft(en). Dem ist eine kurze (!) Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten beizulegen (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen) beizulegen. Kontaktdaten sind in dem Dokument der WKO zu finden. - Beide Sozialpartner müssen der Kurzarbeit zustimmen. Daher gibt es folgende Möglichkeiten:
A. Beide Sozialpartner erteilen separat ihre Zustimmung im elektronischen Schriftverkehr. Der Arbeitgeber erhält daher 2 Zustimmungserklärungen.
B. Wenn einer WKO oder Fachgewerkschaft eine persönliche Beratung verlangt, ist ein Termin zu vereinbaren.
C. Wenn einer der Sozialpartner ablehnt, wird das ebenfalls im elektronischen Schriftverkehr dem Arbeitgeber mitgeteilt. Im Fall von Variante B. oder C. kann sich der Arbeitgeber an den/die ablehnende(n) Sozialpartner wenden. Im Fall der Zustimmung (Variante A), geht das Prozedere mit Schritt 5 weiter. - Der Arbeitgeber füllt das AMS-Antragsformular (Corona) aus. Dieses findet sich als Download auf der Homepage des AMS.
- Der Arbeitgeber übermittelt sämtliche Dokumente an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS (via eAMS, E-Mail,..). Dies umfasst:
→ Die kurze (!) Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (= Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen)
→ Das AMS-Antragsformular (Corona)
→ Die Sozialpartnervereinbarung samt Zustimmungserklärung der WKO (oder des sonst zuständigen Arbeitgeberverbandes) und der zuständigen Gewerkschaft(en). Dabei kann es sich auch um mehrere Dokumente handeln (1x mit Unterschrift des Arbeitgebers und Betriebsrates, 1x WKO, 1x Gewerkschaft)
Sind diese 6 Schritte durchlaufen ist der Antrag vollständig.
WICHTIGE LINKS
AMS - COVID-19 Kurzarbeit Zusammenfassung
AMS - Dokumente Kurzarbeit Download
Falls du Fragen, Tipps oder Anregungen hast:
Wir sind von Montag bis Freitag von 10:00 bis 15:00 Uhr unter +43 681 10353237 erreichbar. Du kannst uns auch gerne schreiben via start@gronda.eu. Wir sind für dich da.