Liquiditätssicherung für österreichische Unternehmen in der COVID-19 Krise
Bei dem folgenden Text handelt es sich um einen Gastbeitrag der Anwaltskanzlei Herbst Kinsky
Um österreichische Unternehmen bei der Bewältigung der Coronavirus-Krise zu unterstützen und kurzfristig deren Liquidität zu sichern, wurden zahlreiche Maßnahmen beschlossen bzw Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische (nicht abschließende) Auswahl an Hilfsmaßnahmen zur Liquiditätssicherung betroffener Unternehmen:
1. COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Das am 15. März 2020 erlassene COVID-19 Gesetz sieht für von der Coronavirus-Krise betroffene Unternehmen die Errichtung eines COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von (vorerst) EUR 4 Milliarden vor. Damit soll die Liquidität der Betriebe gewährleistet, Arbeitsplätze gesichert und besondere Hilfsmaßnahmen in Härtefällen ermöglicht werden:
Unter anderem sollen die Gelder für folgende Zwecke zur Verfügung stehen:
- Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
- Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
- Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
- Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
- Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;
- Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.
Für die Abwicklung der Fondsmittel, die über das Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) erfolgen wird, hat der Finanzminister entsprechende Richtlinien per Verordnung zu erlassen. Zum heutigen Zeitpunkt wurden noch keine derartigen Richtlinien erlassen.
2. Bundeshaftung für KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket geschnürt. Dabei gewährt die ÖHT den antragsstellenden Betrieben eine Bundeshaftung i.H.v. 80% zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite) mit einer Laufzeit von 36 Monaten.
Nähere Informationen finden Sie hier.
3. WK Wien – Zuschüsse für Kleinbetriebe
Stadt und Wirtschaftskammer Wien leisten akut einen Zuschuss in Höhe von jeweils 10 Millionen EUR in den "Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien", der eigens für Krisensituationen eingerichtet wurde. Damit stehen Wiener EPUs und Kleinstunternehmen, die durch die globale Coronavirus-Krise in Not geraten sind, in Summe 20 Millionen Euro als Soforthilfe zur Verfügung. Aus diesem Notlagenfonds können Ein-Personen- und Kleinst- Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern eine Unterstützung bei starker Betroffenheit (Umsatzrückgang > 50%) erhalten.
Voraussetzungen:
- Mitglieder der WK Wien
- aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren
- maximal 10 unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalent)
Anträge können erst ab 1.4.2020 gestellt werden, weil Umsatzrückgänge für den gesamten März 2020 nachgewiesen werden müssen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
4. Maßnahmenpaket der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
Um eine rasche Hilfestellung im Sinne der gesamtösterreichischen Wirtschaft zu leisten, hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt um bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen der Dienstgeber wirksame Unterstützung zu leisten.
Konkreten Hilfsmaßnahmen:
- Stundung der Beiträge: Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert!
- Ratenzahlung der Beiträge: Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
- Nachsicht bei Säumniszuschlägen: Coronabedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden.
- Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen: Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.
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5. Maßnahmen der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS):
Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, hat die Möglichkeit auf Antrag seine Beiträge stunden zu lassen oder in Raten zu bezahlen und die Beitragsgrundlage herabzusetzen. Zudem ist auch eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Verzugszinsen möglich.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu allen Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Betriebe finden Sie hier.